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Urteil in Rheinland-Pfalz: Kopie von Testament bei Zweifel an Original unwirksam
Urteil in Rheinland-Pfalz: Kopie von Testament bei Zweifel an Original unwirksam / Foto: INA FASSBENDER - AFP/Archiv

Urteil in Rheinland-Pfalz: Kopie von Testament bei Zweifel an Original unwirksam

Wird lediglich die Kopie eines Testaments vorlegt und nicht das Original, kann das einer Gerichtsentscheidung aus Rheinland-Pfalz zufolge nicht immer als wirksamer letzter Wille angesehen werden. Das gilt dann, wenn Zweifel daran bestehen, dass das Original wirksam aufgesetzt wurde, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken am Mittwoch mitteilte. Mit der Entscheidung gilt eine Frau aus Rheinland-Pfalz nicht als Alleinerbin. (Az.: 8 W 66/24)

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Die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen wollte einen Erbschein erteilt bekommen, laut dem sie Alleinerbin sei. Dabei berief sie sich auf ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament. Das Dokument lag aber nur als Kopie vor. Zwei Zeuginnen gaben an, bei der Erstellung des Originals dabei gewesen zu sein.

Das Amtsgericht Ludwigshafen wies den Antrag in erster Instanz im März 2024 ab. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht nun. Kann ein Testament aus welchen Gründen auch immer nicht im Original vorgelegt werden, kann ausnahmsweise eine Kopie als Nachweis ausreichen, wie die Richter entschieden.

Daraus muss jedoch die Wirksamkeit des Originals hervorgehen. In diesem Fall gab es an der Wirksamkeit des Originals aber Zweifel. Laut Urteil ist es ungewöhnlich, dass der Verstorbene seine Bekannten zu sich nach Hause einlud und ohne Ankündigung plötzlich sein Testament in ihrer Anwesenheit errichtete.

Zudem schilderten die beiden Zeuginnen die genauen Umstände unterschiedlich. Das Testament an sich war mehrere Seiten lang und listete mehrere Begünstigte sowie konkrete Daten mehrerer Rentenversicherungen auf. Die Aussagen der Zeuginnen, dass das Dokument ohne Hilfe von Vertragsunterlagen geschrieben worden sei, sei unglaubwürdig.

Keine von ihnen gab an, gesehen zu haben, dass der Mann das Schriftstück auch selbst unterschrieben hatte. Deswegen war der Senat nicht davon überzeugt, dass das Originaltestament rechtsverbindlich geschrieben wurde.

I.Pandey--MT